Ein Gesamtarbeitsvertrag kommt zustande, wenn sich eine Arbeitgebervereinigung (z.B. Gewerkschaft) mit einem Arbeitgeber (z.B. Migros, Swisscom, usw.) oder einem Arbeitgeberverband (z.B. Baumeisterverband, GastroSuisse, usw.) auf verbindliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen einigt. Die ausgehandelten Bedingungen betreffen insbesondere Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Kranken- und Unfallleistungen und eben Mindestlöhne. Sie gelten grundsätzlich nur für die Vertragsparteien, d.h. für die der Gewerkschaft angeschlossenen Mitarbeitenden und die Arbeitgeber bzw. die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes. In Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag besteht ein gewisses Missbrauchspotential. Unter anderem gab es in der Vergangenheit auf dem Bau, im Baunebengewerbe oder im Gastgewerbe Fälle von Lohndumping. Zusätzlich das Problem verschärft haben ausländische Firmen, welche in der Schweiz Aufträge erledigten, sich aber nicht an die hiesigen Gesetzte gehalten haben. Um den dadurch verursachten Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken, kann der Bundesrat auf Antrag der Vertragsparteien und unter gewissen Voraussetzungen einen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklären. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des Gesamtarbeitsvertrags nicht mehr nur für die Vertragsparteien, sondern für alle Firmen und Mitarbeitenden, welche in der entsprechenden Branche tätig sind. Entsprechend müssen auch ausländische Firmen, welche Aufträge in der Schweiz erledigen, ihren Mitarbeitenden den Schweizer Mindestlohn bezahlen. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags sorgt in dieser Hinsicht bei allen Arbeitgebern der Branche für gleiche Voraussetzungen.
Wie alles im Leben hat auch der GAV Personalverleih Vor- und Nachteile. Der mithin grösste Vorteil der Festlegung von Mindestlöhnen kann in der Zielsetzung gesehen werden, den Mitarbeitenden einen **würdigen Lohn **zu verschaffen. Gleichzeitig kann durch die Einführung von Mindestlöhnen Lohndumping effektiv bekämpft werden. Daneben wird die Gleichstellung von Mann und Frau in Bezug auf den Lohn gefördert, da die Mindestlöhne unabhängig vom Geschlecht des Mitarbeitenden gewährt werden.
Ein Nachteil des GAV Personalverleih besteht darin, dass der Einsatzbetrieb herausragende Leistungen von Arbeitnehmenden unter Umständen nicht mehr finanziell belohnen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erhöhung der Mindestlöhne in einer Branche eine Firma betrifft, die nur ein begrenztes Lohnbudget hat. Nach Auszahlung der erhöhten Löhne hat die Firma keine Kapazitäten mehr zur Verfügung, um herausragende Leistungen von Mitarbeitenden zu honorieren. Daneben kann auch als stossend erscheinen, dass, wie oben beschrieben, nur das verliehene Personal dem GAV Personalverleih untersteht. Während der Einsatzbetrieb in Bezug auf verliehenes Personal die Mindestlöhne des GAV Personalverleih einzuhalten hat, ist er bei Festangestellten an keine Vorgaben betreffend Lohnhöhe und Zulagen gebunden. Das kann dazu führen, dass die Beschäftigung von verliehenem Personal wegen der vorgeschriebenen Mindestlohnhöhe für den Einsatzbetrieb finanziell unattraktiv wird. Dies hat wiederum negative Auswirkungen auf die 350'000 – 400'000 Temporärmitarbeitenden in der Schweiz.
Die erwähnten positiven und negativen Punkte sind gegeneinander abzuwägen. Es ist Aufgabe der jeweiligen Vertragspartner, sicherzustellen, dass sich die Vor- und Nachteile die Waage halten.